Beispiele

2022-09-09 21:24:21 By : Ms. Kathy Lin

Vorgenommene Einstufungen von Verpackungen aufgrund von Anlassfällen

Gemäß Anhang 2 zur Verpackungsverordnung 2014 gelten Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist (zum Beispiel Kunststofffolie, Aluminium, Papier) als Verpackung, ausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Aufmachung eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden.

Unter die Ausnahmebestimmung als Nichtverpackung fallen Rollen, Röhren und Zylinder (Rollenkerne, Wickelhülsen und so weiter) um die flexibles Material aufgespult/aufgewickelt ist, welches in weiterer Folge im Rahmen eines maschinellen Produktionsprozesses weiterverarbeitet oder bearbeitet wird.

Rollenkerne/Wickelhülsen für flexible Materialien (zum Beispiel Palettenfolien, Stretchfolien, Silofolien), die nur mehr unmittelbar zum Einpacken/Umwickeln  von Waren oder Produkten verwendet werden und nicht mehr weiterverarbeitet oder bearbeitet werden, gelten jedenfalls als Verpackung. Diese Festlegung gilt mit Inkrafttreten von Anhang 2 zur Verpackverordnung 2014 (23. Juli 2014)

Werkzeugkästen gelten dann als Nichtverpackung, wenn sie entweder leer verkauft werden oder integraler Produktbestandteil sind. Integraler Produktbestandteil sind sie dann, wenn sie dazu dienen, ein vielteiliges Werkzeugsortiment zusammenzufassen, welches nur bei Vollständigkeit funktionsgemäß und vollwertig verwendbar ist.

Als Werkzeugkästen im Sinne von Nichtverpackungen gelten:

Folgende Beispiele gelten nicht als Werkzeugkästen und sind somit Verpackungen:

Umhüllungen von Sprengstoffen, die bestimmungsgemäß mitgesprengt werden (zum Beispiel paraffiniertes Papier oder Kunststoffschläuche, Sprengpatronenhüllen), unterliegen als Produktbestandteil nicht der Verpackungsverordnung 2014. Verpackungen von Sprengstoffen, die in direktem Kontakt mit dem Sprengstoff stehen, unterliegen den Ausnahmebestimmungen des § 7 Verpackungsverordnung 2014, da von Verunreinigungen mit oder Anhaftungen von explosiven Stoffen auszugehen ist, die ein Verwertungshindernis darstellen. Dies gilt auch für Verpackungen, die zwar zum Zeitpunkt des Abpackens nicht in direktem Kontakt mit dem Sprengstoff stehen, aber bei denen es durch die Handhabung bzw. die Lagerung der Sprengmittel zu Verunreinigungen der Verpackungen mit Sprengstoffresten kommt

Kunststoffeimer, die dazu bestimmt sind, Waren oder Güter für Verkehrs-, Lager-, Transport-, Versand- oder Verkaufszwecke zu umschließen oder zusammenzuhalten (z. B. Obstkübel), unterliegen der Verpackungsverordnung 2014. Eine allfällige Weiterverwendung ist zwar zulässig, für die Einstufung als Verpackung aber nicht von Relevanz. Da sie in der Regel vom Letztverbraucher bis zum Verbrauch – insbesondere als Träger von Gebrauchs- oder gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationen – verwendet werden, sind sie als Verkaufsverpackungen einzustufen.

Für Kunststofffolien gelten unter folgenden, gleichzeitig zutreffenden Voraus-setzungen die Ausnahmebestimmungen gemäß § 7 Verpackungsverordnung (VerpackVO 2014):